Hauptbereich
Die Freiwillige Feuerwehr Bergatreute stellt sich vor:
Nach § 1 des Feuerwehrgesetztes (FwG) für Baden-Württemberg ist die Feuerwehr eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
In § 2 Abs. 1 FwG sind die (Pflicht-)Aufgaben der Feuerwehr definiert:
(1) Die Feuerwehr hat
1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen
und
2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außer-gewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann.
Neben der Brandbekämpfung sind das auch Hilfeleistungen, beispielsweise die Rettung Verletzer, die Beseitigung von Ölspuren oder die Hilfe bei Hochwasser und Sturm. Die dafür notwendige Ausrüstung stellt die Gemeinde (§ 3 FwG).
Geleitet wird die Feuerwehr vom Feuerwehrkommandanten. Derzeit leisten 42 Kameradinnen und Kameraden (Stand: April 2018) ihren Dienst und sind rund um die Uhr einsatzbereit - ehrenamtlich und freiwillig.