Hauptbereich
Sichtbehinderung durch Bäume, Hecken und Sträucher
Sichtbehinderung durch Bäume, Hecken und Sträucher
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Bepflanzungen, die in den Straßen- bzw. Sichtraum oder Gehweg ragen, zurückzuschneiden. Die Sträucher und Äste könnten Verkehrszeichen, Straßeneinmündungen und Grundstücksausfahrten verdecken, sodass diese für die Verkehrsteilnehmer nicht mehr klar ersichtlich sind. Auch der Fußgänger- und Radverkehr wird behindert und beeinträchtigt, da Geh- und Radwege aufgrund überhängender Äste oder hineinwachsende Hecken und Sträucher eingeengt werden. Um Gefahrensituationen zu verhindern bitten wir Sie folgendes zu beachten:
- Über die gesamte Fahrbahn muss ein Licht- und Sichtraum von 4,50 m frei bleiben.
- Auf Geh- und Radwegen wegen dürfen Äste und Sträucher bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht hereinragen.
- Bei Geh- und Radwegen sind Hecken und Sträucher bis an die Weghinterkante zurück-zuschneiden, sodass es den Fußgängern möglich ist, ohne Probleme aneinander vorbei-zugehen, ohne dass sie auf die Straße ausweichen müssen.
- An Straßeneinmündungen und -kreuzungen dürfen Sträucher, Hecken und Bäume maximal eine Höhe von 80 cm aufweisen, dass eine ausreichende Übersicht für alle Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.
- Jegliche Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt sein und müssen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden.
Deshalb werden Grundstückseigentümer als auch Mieter gebeten zu überprüfen und, wenn nötig, Bäume Sträucher und Hecken zurückzuschneiden. Bitte beachten Sie, dass Grundstückseigentümer und -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadenfall mit erheblichen Schadenersatzansprüchen rechnen müssen.