Hauptbereich
Winterdienst
Alles zum Winderdienst
1. Gemeindlicher Räum- und Streudienst
Die Gemeinde wird sich auch in diesem Winter bemühen,
die Fahrbahnen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht
ordnungsgemäß zu räumen und zu streuen.
Nach den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtssprechung
ist die Gemeinde nur innerhalb der geschlossenen
Ortslage und nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen
Stellen verpflichtet, zu räumen und zu streuen.
Als verkehrswichtig gelten grundsätzlich nur Durchgangsstraßen
und sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß
mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu
rechnen ist. Die Gemeinde wird sich über dieses gesetzliche
Mindestmaß hinaus aber wie bisher bemühen, auch
die anderen Straßen und Wege zu räumen und zu streuen.
Der gemeindliche Räum- und Streudienst wird von den
Mitarbeitern des Bauhofes und der Firma Hepp, Unterstocken,
ausgeführt. Es ist jedoch technisch, organisatorisch
und finanziell nicht möglich, dass frühmorgens oder
bei starken langanhaltenden Schneefällen bzw. Eisbildung
gleichzeitig sämtliche Straßen und Wege geräumt und gestreut
werden können.
Bevor Sie sich eventuell ärgern, denken Sie bitte daran,
dass die Räum- und Streupflicht der Gemeinde nicht uneingeschränkt
besteht und dass auch beim besten Willen
nicht alle Ortsstraßen sofort gleichzeitig schnee- und eisfrei
sein können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Aus Umweltschutzgründen wird die Gemeinde, wie in den
vergangenen Jahren, Streusalz nur sehr sparsam einsetzen.
Dies erfordert jedoch von allen Verkehrsteilnehmern
eine erhöhte Vorsicht.
Wir appellieren daher an alle Verkehrsteilnehmer (Auto- und
Radfahrer, Fahrbahn überquerende Fußgänger) sich bei
winterlichen Straßenverhältnissen vorausschauend und
umsichtig zu verhalten.
2. Räum- und Streudienste des Landkreises
Der Winterdienst auf den überörtlichen Landes- und Kreisstraßen
in unserer Gemeinde wird von der Straßenmeisterei
Bad Waldsee durchgeführt. Der Gesetzgeber hat zwar
auch auf diesen Straßen den Winterdienst innerhalb der
Ortsdurchfahrt der jeweiligen Gemeinde auferlegt, gleichzeitig
aber auch die Unterstützung durch die Räumdienste
der Straßenbauverwaltung nach besten Kräften zugesagt.
Diese Unterstützung erhält die Gemeinde insofern, als die
Räumdienste des Landkreises im Rahmen ihrer Einsätze
die Landes- und Kreisstraßen innerhalb des Gemeindegebietes
durchgehend, also auch innerhalb der Ortsdurchfahrten,
räumen und streuen.
Die Pflicht zum Streuen besteht außerhalb der Ortsdurchfahrt
grundsätzlich nur an „besonders“ gefährlichen Stellen.
Im gleichen Sinne gilt dies auch für die Räumpflicht,
wenngleich die Befahrbarkeit der Straßen auch bei Schneeanhäufungen
sicherzustellen ist. Tatsächlich leisten die
Räumdienste des Landkreises weit mehr, als der Gesetzgeber
verlangt.
Der Räumdienst des Landkreises beginnt in der Regel um
03.00 Uhr und endet normalerweise um 22.00 Uhr. Sofern
es besondere Wetterlagen erforderlich machen, gehen die
Einsatzzeiten auch über das normale Zeitfenster hinaus.
Jedes der Räumfahrzeuge betreut eine Streckenlänge von
rd. 40 km. Die Räumfahrzeuge benötigen für einen vollen
Umlauf auf den Räumstrecken rd. 2 ½ bis 3 Stunden.
Die Gemeinde selbst hat keinen Einfluss auf den Einsatz
der Schneeräumfahrzeuge der Straßenmeisterei Bad Waldsee
und auch keine Anordnungsbefugnis gegenüber dieser
Kreiseinrichtung. Im Falle von Beschwerden sollte dies
bedacht werden.
Durch die Gemeinde ziehen sich folgende klassifizierte
überörtliche Straßen:
Landesstraße 314 Roßberger Straße und Ravensburger
Straße,
Kreisstraße 7937 Wolfegger Straße
Kreisstraße 7938 Waldseer Straße und im weiteren Verlauf
die Durchgangsstraße in Abetsweiler,
Kreisstraße 7939 Friedhofstraße und im weiteren Verlauf
die Durchgangsstraße in Gambach,
Kreisstraße 7940: Durchgangsstraße in Gambach und
Gwigg.
3. Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
Den Anliegern an Straßen und Wegen obliegt es, innerhalb
der geschlossenen Ortslage, die Gehwege bei Schneehäufungen
zu räumen, sowie bei Schnee- und Eisglätte
Seite 6 Bergatreute, den 9. Dezember 2022 Bürger und Gemeinde
zu bestreuen. In Straßen mit einseitigem Gehweg sind nur
diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite
der Fußweg verläuft, die Gehwege für Fußgänger sicher
zu machen.
Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind,
gelten die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in
einer Breite von 1m als Gehweg, die von den Anliegern zu
räumen und zu streuen sind.
Der geräumte Schnee ist auf dem restlichen Teil des Gehweges
bzw. Dem eigenen Grundstück anzuhäufen. Die
gelegentlich noch zu beobachtende Unsitte, den Schnee
von den Hofflächen und Gehwegen auf die Straße zu werfen,
kann nicht nur zu Verärgerung der Kraftfahrer, sondern
auch zu folgenschweren Verkehrsunfällen mit haftungsrechtlichen
Problemen führen. Unerwartet auftauchende
Schneemassen auf der Fahrbahn stellen nämlich eine nicht
zu unterschätzende Gefahr für Auto- und Radfahrer dar.
Autobesitzer werden dringend gebeten, ihre Autos nicht
auf der Fahrbahn zu parken, da dadurch der gemeindliche
Räum- und Streudienst an dieser Stelle erschwert bzw.
unmöglich gemacht wird.
Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen bis 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn
tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt,
ist unverzüglich, bei Bedarf wiederholt, zu räumen und zu
streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Beim Räumen sind die Straßenkandeln und Einlaufschächte
unbedingt freizuhalten, damit das Schmelzwasser dort
abfließen kann. Zum Streuen ist abstumpfendes Material
wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwertung
von auftauenden Mitteln ist nur bei ganz besonders
begründeten witterungsbedingten Ausnahmefällen (z. B.
Eisregen) zulässig.
Die Straßenanlieger werden gebeten, bei Schneefall sowie
bei Schnee- und Eisglätte rechtzeitig und sorgfältig ihrer
Pflicht zum Räumen und Bestreuen der Gehwege nachzukommen.
Wer dies unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit,
die mit Geldbuße geahndet werden kann. Außerdem
haftet der Säumige bei Unfällen zivilrechtlich und muss
möglicherweise für alle Folgen aufkommen.
Splitt kann kostenlos an den aufgestellten Streukisten entnommen
werden. Aber nur zum Abstreuen öffentlicher
Flächen!
Parken auf der Straße
Alle Autofahrer werden gebeten ihre Fahrzeuge so zu parken,
dass der Räumdienst durch die Straßen fahren kann.
Bitte parken sie nur auf einer Seite der Straße! Vielleicht ist
es auch möglich, dass das Fahrzeug auf einem Grundstück
abgestellt werde kann. Wenn Fahrzeuge rechts und links
der Straße parken kann der Räumdienst nur unter großen
Schwierigkeiten seine Arbeit verrichten.
Bäume und Sträucher
Bitte denken Sie daran, dass Sie Zweige zurückschneiden,
die in den Straßenraum hereinhängen und dort die Räumfahrzeuge
behindern. Auch als Fußgänger ist es nicht schön
immer wieder tiefhängenden Zweigen, welche über den
Bürgersteigen hängen, ausweichen zu müssen.
An öffentlichen Verkehrsflächen muss der Luftraum über
der Fahrbahn 4,5 m und über Geh- und Radwegen 2,5 m
hoch von überhängenden Ästen freigehalten werden. Anpflanzungen
entlang der Gehwege sind bis zur hinteren
Gehwegkante zurückzuschneiden. Ferner ist entlang von
Fahrbahnen in einer Breite von 0,50 m ein Lichtraumprofil
von 4 m freizuhalten.
Winterdienst - Standorte Streukisten
Kisten-Nr. | Standort Streukiste |
---|---|
1 | Riedweg gegenüber Haus-Nr. 6 beim Verkehrszeichen "Vorfahrt achten" |
2 | Gartenstraße 36 vor Parkplatz; rechte Seite neben Straßenlaterne |
3 | Oberer Sonnenberg 34, oberhalb Blumentrof |
4 | Pfarrgemeindesaal, in der Ecke bei der Treppe zum Nebeneingang |
5 | Bauhof Oberstocken zwischen Eingangstor und Eingangstür |
6 | Waldseer Straße 28, oberhalb Gartenzaun |
7 | Am Pfaffenberg 17/19 |
8 | Maierhofgasse, Schule, links nach dem Parkplatz |
9 | Ritzentalstraße, Zufahrt zum Parplatz Halli-Galli-Spielplatz |
10 | Unterer Sonnenberg/Oberer Sonnenberg, unterhalb vom Spielplatz |
11 | Friedhofstraße/Sonnenbergstraße unterhalb Hausnummer 2 beim Verkehrszeichen "Zone 30" |
12 | Bolanden/Bolander Weg 25-27 |
13 | Witschwende Richtung Eckhäusle/Tal in der Steige links |
14 | Giesenweiler Richtung Abetsweiler Zufahrt Giesenweiler Nr. 3 |
15 | Abetsweiler von Giesenweiler her in der Steige auf der rechten Seite |
16 | Engenreute 24 Richtung Gambach linke Seite |
17 | Engenreute, bei der Zufahrt von Enzisreute her |
18 | Ecksteige Aussichtsplatform links bei der Sitzbank |
19 | Kirche, Zufahrt oben rechts bei der Kirchenmauer |
20 | gegenüber Tobelgasse 7 in der Wiese |
21 | Löffelmühle unterhalb Hausnr. 7 beim Stromkasten |
22 | Untere Gasse/Waldseer Straße |
23 | Stauferstraße gegenüber Hausnr. 7 am Ende vom Gehweg |
24 | Goldregenstraße 35 an der Wendeplatte |
25 | Kinderhaus Regenbogen am Eingangsbereich |